Bekanntgabe nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Renaturierungsmaßnahmen im Stadtgebiet Mainburg

03. Januar 2018: Das Stadt Unternehmen Mainburg beantragt für Renaturierungsmaßnahmen am Sandelbach im Stadtgebiet Mainburg die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die geplanten Maßnahmen werden im Abschnitt Sandelzhausen West auf den Grundstücken Fl.Nrn. 162, 162/2, 162/3 und 167/7, Gemarkung Sandelzhausen durchgeführt und im Abschnitt Sandelzhausen Ost auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1 und 6, Gemarkung Sandelzhausen.

Nr. 44-647-M 35

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 12.12.2017

Wasserrecht;
Antrag des Stadt Unternehmen Mainburg, Marktplatz 1-4, 84048 Mainburg zur Genehmigung von Renaturierungsmaßnahmen (Gewässerausbau) am Sandelbach im Stadtgebiet Mainburg

Vorprüfung einer UVP-Pflicht im Einzelfall
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808) geändert worden ist.


Das Stadt Unternehmen Mainburg beantragt für Renaturierungsmaßnahmen am Sandelbach im Stadtgebiet Mainburg die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die geplanten Maßnahmen werden im Abschnitt Sandelzhausen West auf den Grundstücken Fl.Nrn. 162, 162/2, 162/3 und 167/7, Gemarkung Sandelzhausen durchgeführt und im Abschnitt Sandelzhausen Ost auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1 und 6, Gemarkung Sandelzhausen.


Nach §§ 5 Abs. 2 und 7 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglich-keitsprüfung vom 20.07.2017 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung  unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien der Anlage 3 des Gesetzes festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Um-weltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.


Merkmale des Vorhabens (Abschnitte Sandelzhausen West und Sandelzhausen Ost)
Hauptziel der Maßnahmen in den Abschnitten Sandelzhausen West und Sandelzhausen Ost ist die Schaffung von Retentionsvolumen durch die Herstellung von naturnahen Flachuferbe-reichen und Geländemulden. Weiterhin ist die Optimierung des ökologischen Zustandes durch das Einbringen von Kiesbänken, Wurzelstöcken, Totholz-Faschinen und die Pflanzung von Schwarz-Erlen vorgesehen. Durch diese Maßnahmen und der Gewährleistung der Durchgängigkeit in den genannten Abschnitten (Verrohrung im Abschnitt 1A) wird der Le-bensraum auch für die Fisch-Fauna verbessert.


Standortprüfung (Abschnitte Sandelzhausen West und Sandelzhausen Ost)
Die standortbezogene Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzufüh-ren. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen (vgl. 
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UVPG).


Das Gebiet liegt nicht in einem Schutzgebiet nach den Naturschutzgesetzen. Beanspruchungen von gesetzlich geschützten Biotopen sind aufgrund der vorgesehenen Gestaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen als temporär einzustufen (Anlage 3 Nrn. 2.3.1 bis 2.3.7 zum UVPG).


Das Vorhaben liegt im festgesetzten bzw. im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Abens und des Sandelbachs. Eine signifikante Änderung dieses Überschwemmungsgebietes ist jedoch nicht zu erwarten (Anlage 3 Nr. 2.3.8 zum UVPG).


Es handelt sich auch nicht um ein Gebiet, in denen die Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind (Anlage 3 Nr. 2.3.9 zum UVPG).


Es handelt sich auch nicht um Gebiete, mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte (Anlage 3 Nr. 2.3.10 zum UVPG).


Im Bereich des westlichen Teils des Abschnittes 1B-Sandelzhausen Ost ist ein Bodendenkmal vorhanden. Die betroffene Fläche genießt nach dem Denkmalschutzgesetz rechtlichen Schutz. Zur Vermeidung und Minderung von negativen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen (Überwachung der Bauausführung durch eine ökologische Bauleitung in beiden Abschnitten, Überwachung der Erdarbeiten baubegleitend durch einen Archäologen im Abschnitt 1 B Sandelzhausen Ost). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können dadurch reduziert bzw. ausgeschlossen werden (Anlage 3 Nr. 2.3.11 zum UVPG).

Die Prüfung in der ersten Stufe gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG hat ergeben, dass besondere örtlichen Gegebenheiten vor-liegen (s. Anlage 3 Nr. 2.3.11 zum UVPG).  Die Prüfung in der zweiten Stufe hat ergeben, dass mit den aufgezeigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen reduziert bzw. ausgeschlossen werden kann.  Somit besteht keine UVP-Pflicht (vgl. § 7 Abs. 2 UVPG).

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig an-fechtbar (§ 5 Abs. 3).

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Ha 007), Hemauer Str. 48a, 93309 Kelheim, Tel.Nr. 09441-207-4414, eingeholt werden.

Kelheim, 12.12.2017
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