Wahlen

Voraussichtliche Wahl- und Abstimmungstermine im Landkreis Kelheim

09. Juni 2024 Europawahl alle 5 Jahre
2025 Bundestagswahl alle 4 Jahre
2026 Allgemeine Kommunalwahlen alle 6 Jahre
2028 Landtagswahl, Bezirkswahl alle 5 Jahre

Wahlen
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Sie wird u. a. vom Volk in folgenden Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.

Europawahl
Mit der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments für fünf Jahre gewählt. Die Abgeordneten werden für jeden Mitgliedstaat getrennt gewählt.

Bundestagswahl
Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der mindestens 598 Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt.

Landtags- und Bezirkswahl
Die Abgeordneten werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Bayerische Landtag besteht aus 180 Abgeordneten.

Volksbegehren, Volksentscheide und Volksbefragungen
Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung durch die Vorlage von Gesetzes-entwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Voksentscheiden aus. Eine weitere Möglichkeit des Volkes zur Mitwirkung besteht durch die sog. Volksbefragungen über Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung, wenn der Landtag und die Staats-regierung die Durchführung der Befragung übereinstimmend beschließen.

Allgemeine Kommunalwahlen (Landrats- und Kreistagswahl, Bürgermeister- und Gemeinderatswahl)
Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. In den Kreistag des Landkreises Kelheim werden 60 Kreisräte gewählt.
Der Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich ebenfalls für sechs Jahre gewählt. Die Anzahl der Mitglieder im Gemeinderat/Marktgemeinderat/Stadtrat richtet sich nach der Einwohnerzahl der/des jeweiligen Gemeinde/Marktes/Stadt.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Kreisebene
Ein von mindestens 5 % der wahlberechtigten Bürgern des Landkreises unterzeichnetes Bürgerbegehren über eigene Angelegenheiten des Landkreises führt zu einer Abstimmung (Bürgerentscheid).

Zwischenzeitliche Bürgermeisterwahl
Wenn die Amtszeit des ersten Bürgermeisters aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit oder auf Antrag des Bürgermeisters während der Wahlperiode des Gemeinderats endet, findet eine Neuwahl statt.

  • Bei einer Neuwahl wird der ehrenamtliche erste Bürgermeister grundsätzlich für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. Sofern die Amtszeit des neu gewählten ersten Bürgermeisters erst innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats beginnt, endet sie erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats (Amtszeit bis zu 8 Jahren).
  • Für die Dauer der Amtszeit des neugewählten berufsmäßigen ersten Bürgermeisters bzw. des Landrats gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Amtszeit des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters, es sei denn die Amtszeit beginnt innerhalb der mittleren beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags. In diesem Fall erfolgt eine Neuwahl des Bürgermeister bzw. des Landrats für die Dauer von sechs Jahren.
    Nach der stattgefundenen Neuwahl wird der erste Bürgermeister bzw. der Landrat wieder alle sechs Jahre gewählt.