Vertretung vor Gericht im Bereich der Abteilung 5

  • Möchten Sie gegen behördliches Handeln vorgehen bzw. behördliches Tätigwerden erreichen, kommen verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht. Soweit ein behördlicher Bescheid bereits ergangen ist, können Sie der dort abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, welcher Rechtsbehelf in Ihrem Fall der richtige ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls können Sie z.B. bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage erheben. Falls Sie z.B. eine kommunale Satzung oder Verordnung für ungültig halten, können Sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Das Ergebnis dieser Verfahren wird in der Regel durch ein Urteil ausgesprochen, das grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung ergeht.

 

  • In dringenden Fällen haben Sie auch die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Haben Sie z.B. gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben, können Sie mit einem Antrag erreichen, dass bis zur Entscheidung hierüber der Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Wollen Sie z.B. ein behördliches Tätigwerden erreichen, können Sie eine einstweilige Anordnung beantragen, falls Sie befürchten, sonst Nachteile zu erleiden, die nicht mehr gut zu machen wären. In diesen Verfahren, die in der Regel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wird durch Beschluss entschieden

 

  • In einigen im Gesetz (Art. 15 AGVwGO) abschließend aufgezählten Rechtsbereichen haben Sie grundsätzlich die Wahl, gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch einzulegen und evtl. anschließend Klage zu erheben oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage zu erheben.

 

 

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