Raumordnung und Regionalplanung

Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und des Bayer. Landesplanungsgesetzes den Gesamtraum Bayerns und seiner Teilräume unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als oberste Landesplanungsbehörde, die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden als untere Landesplanungsbehörden.

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Steffl, Alois
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Landratsamt Kelheim

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Donaupark 12
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