Unter bestimmten Voraussetzungen: Enge Kontaktpersonen werden von Quarantänepflicht ausgenommen

17. Januar 2022: Diese Regelung gilt unabhängig von der Virusvariante, die bei der infizierten Person vorliegt.

Aufgrund erneut geänderter infektionsschutzrechtlicher Vorschriften gelten seit dem 15. Januar Neuerungen, die die Quarantäne- und Isolationsbestimmungen betreffen: Bürgerinnen und Bürger die als sogenannte „enge Kontaktpersonen“ von mit dem Coronavirus infizierten Personen eingestuft werden, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollständige Impfung gegen COVID-19 und eine Auffrischungsimpfung
  • Genesung von einer COVID-19-Erkrankung und vollständige Impfung bzw. vollständige Impfung und anschließend Genesung von einer COVID-19-Erkrankung
  • Frische, vollständige Impfung (zweite Impfstoffgabe liegt mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurück)
  • Frische Genesung (zugrundeliegende Testung liegt mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurück)

Diese Regelung gilt unabhängig von der Virusvariante, die bei der infizierten Person vorliegt. Bedeutet: Für enge Kontaktpersonen, die diese Voraussetzungen erfüllen und sich noch am 14. Januar 2022 in Quarantäne befanden, endete ebenjene am 15. Januar.

Eine gesonderte Mitteilung an die Betroffenen durch das Gesundheitsamt Kelheim ist aufgrund des aktuell hohen Infektionsgeschehens derzeit nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.