Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Attenhofen

19. September 2022: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser durch die Gemeinde Attenhofen

44-641-R-AT 28

Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach

Bekanntmachung

Der Gemeinde Attenhofen wurde mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 20.06.2018, Nr. 44-641-AT 3, eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachtershofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach erteilt. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wurden mit Bekanntmachung vom 02.02.2018 bekanntgemacht.
Die Gemeinde Attenhofen beantragt unter Vorlage einer Entwurfsplanung vom 05.08.2022 für das weitere Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Am Thonhausener Weg“ in den Wangenbacher Bach die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.


Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus den Bereichen des Gewerbegebietes „Am Thonhausener Weg“ über Einleitungsstelle RE 12 Walkertshofen (Fl.-Nr. 50, Gemarkung Walkertshofen) in den Wangenbacher Bach.

Rechtliche Würdigung


Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Wangenbacher Bach stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Anpassung einer bereits erteilten gehobenen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 15 WHG.
Über die Erlaubnis wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).


Verfahren

Gemäß § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 WHG; Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Verfahren hiermit bekannt gemacht mit den Hinweisen, dass
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von Montag, 19.09.2022 bis Dienstag, 18.10.2022 (Auslegungsfrist)
a) beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04)
b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2 a, 84048 Mainburg
während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.
Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planungsunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (http://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist beim Landratsamt Kelheim und bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg vollständig eingesehen werden. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 02.11.2022 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Poststraße 2 a, 84048 Mainburg), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.
3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Sofern bei anhaltender Pandemielage kein physischer Erörterungstermin im Rahmen des effektiven Infektionsschutzes durchgeführt werden kann, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim stattdessen eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG durchzuführen. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, den 31.08.2022
Landratsamt Kelheim


gez. Ferch
Abteilungsleiter

Erläuterungsbericht