Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Genehmigungsantrag der Firma SMP auf Erweiterung der Lackieranlage

14. Juli 2022: Bekanntmachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz: Genehmigungsantrag der Firma SMP auf Erweiterung der Lackieranlage

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 15.07.2022
Nr. 43 – 170.05.10.02

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021, BGBl. I S.123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458, ber. 2022, BGBl. I S. 10243);
Genehmigungsantrag der Firma SMP Deutschland GmbH, Umbertshausener Weg 7, 93333 Neustadt a.d.Do. auf Erweiterung der Lackieranlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1019 der Gemarkung Schwaig durch Errichtung und Betrieb einer neuen Lackieranlage L 6

Die Firma SMP Deutschland GmbH betreibt auf ihrem Werksgelände in Neustadt-Schwaig eine Oberflächenbehandlung von Kunststoffteilen für die Autoindustrie.

Die vorhandene Anlage besteht derzeit aus den Lackieranlagen L1 und L5, die Lackieranlage L 4 wurde 2021 stillgelegt. Auf dem Grundstück Flur-Nr. 1019, Gemarkung Schwaig, soll die bestehende Oberflächenbehandlungsanlage um eine weitere Lackieranlage L6 erweitert werden, die im Bereich der ehemaligen Lackieranlage L4 und zusätzlichen Räumen aufgestellt werden soll. Die L6 soll mittelfristig die beiden Altanlagen (L1 und L4) kapazitiv ersetzen. Es ist nicht geplant, die Anlagen L6 und L1 jeweils in Vollauslastung parallel zu betreiben.
Für die neue Lackieranlage L6 wird ein maximaler Lösemittelverbrauch von 200 kg/h und 1.440 t/a beantragt.

Dieses Vorhaben stellt eine wesentliche Änderung der bereits vorhandenen Lackieranlagen dar und bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 16 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) und Nr. 5.1.1.1 Buchstabe G/E des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim.

Das Vorhaben wird gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit den §§ 8 ff der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom
29. Mai 1992 (BGBl I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S.2428,2429) öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen (§§ 4 ff. der 9. BImSchV) liegen in der Zeit von

Montag, den 25. Juli 2022 bis Donnerstag, den 25. August 2022,
(Auslegungsfrist)

beim Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim, Zimmer 02.34,
jeweils von

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und zusätzlich
Dienstag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr

sowie

bei der Stadt Neustadt a.d.Do., Rathaus, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Do., im Flur des 2. Stockwerks (Bauabteilung), jeweils von Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung.

Um den Infektionsschutzmaßnahmen hinsichtlich des Covid-19-Virus ausreichend Rechnung zu tragen, bitten wir zur Gewährung der Einsichtnahme um eine vorherige telefonische Anmeldung.

Ansprechpartner am Landratsamt Kelheim

Nicole Eberl, Tel.: 09441 / 207 – 4300 oder
Christian Wachter, Tel.: 09441 / 207 – 4324 oder
Freiherr Robin von Oelsen, Tel.: 09441 / 207 – 4312

Ansprechpartner Stadt Neustadt

Anna-Lena Dichtl, Tel. 09445/9717 49 oder
Geraldine Pape, Tel. 09445/9717 54.

Gegen das Vorhaben der Firma SMP Deutschland GmbH können während der Auslegungsfrist sowie bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

Freitag, den 09. September 2022 (Einwendungsfrist),

schriftlich Einwendungen beim Landratsamt Kelheim, 93309 Kelheim, Donaupark 12 (Hausanschrift) bzw. 93309 Kelheim, Postfach 14 62, oder bei der Stadt Neustadt a.d.Do., Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Do. vorgebracht werden. Über die Einwendungen entscheidet das Landratsamt Kelheim als Genehmigungsbehörde.
Die schriftliche Einwendung muss den Namen und die volle leserliche Anschrift enthalten und zumindest erkennen lassen, in welchen Rechtsgütern sich der Einwender oder die Einwenderin durch das Vorhaben beeinträchtigt glaubt. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Auf Verlangen des Einwenders oder der Einwenderin können deren Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Fristgerecht erhobene Einwendungen werden, soweit dies auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde gemäß § 16 der 9. BImSchV für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG von Bedeutung ist, in einem

Erörterungstermin, am Freitag, den 07. Oktober 2022 um 9.00 Uhr,

im Landratsamt Kelheim, Großer Sitzungssaal, Donaupark 12 in 93309 Kelheim, erörtert. Sollten nicht alle Einwendungen bis spätestens 07.10.2022, 14.00 Uhr erörtert worden sein, wird der Erörterungstermin am 10.10.2022 um 9.00 Uhr im Landratsamt Kelheim, Großer Sitzungssaal, Donaupark 12 in 93309 Kelheim fortgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt, ob der Erörterungstermin durchgeführt wird.
Die Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen erfolgt, sofern der Termin stattfindet, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Sofern aufgrund der pandemischen Lage kein physischer Erörterungstermin durchgeführt werden kann, behält sich das Landratsamt Kelheim die Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) zur Erörterung erhobener Einwendungen vor.

Eine Abschrift der Niederschrift über den Verlauf und des Ergebnisses des Erörterungstermins wird dem Antragsteller übersandt, auf Antrag auch den Einwendenden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Kelheim sowie der örtlichen Tageszeitung (Mittelbayerische Zeitung, Lokalausgabe Kelheim und Regensburg/Land) ersetzt werden.


Kelheim, den 15.07.2022
Landratsamt Kelheim

Ferch
Regierungsrat