Bekanntmachung: Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Kiesabbau Fa. Heidelberger Sand und Kies GmbH in Oberempfenbach

22. September 2022: Bekanntmachung: Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Kiesabbau Fa. Heidelberger Sand und Kies GmbH in Oberempfenbach

44-AbgrG 16

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung beim Vorhaben der Firma Heidelberger Sand und Kies GmbH, auf dem Grundstück Flurnummer 149/2 der Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Kies abzubauen
Vollzug des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG), des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag auf abgrabungsrechtliche Genehmigung für den Kiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung und Rekultivierung auf einer Teilfläche des Grundstücks Flurnummer 149/2 der Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, durch die Firma Heidelberger Sand und Kies GmbH, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg


Die Firma Heidelberger Sand und Kies GmbH hat mit Antrag vom 06.08.2021, aktualisiert mit Unterlagen vom Juni 2022, eine abgrabungsrechtliche Genehmigung mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung auf dem Grundstück Flurnummer 149/2 (Teilfläche) der Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, beantragt.

Zweck des Vorhabens ist die Gewinnung von Kies für die Bauwirtschaft. Hierzu soll auf dem genannten Grundstück eine Abbaufläche von ca. 14,2 ha neu erschlossen werden. Der Abbau soll in vier aufeinander folgenden Einzelabbauabschnitten, beginnend im Südwesten und dann im Uhrzeigersinn fortschreitend, erfolgen. Dabei soll zunächst der jeweils auf dem Abbauabschnitt bestehende Wald gerodet werden. Durch die geplante Abbaufläche werden ca. 15,1 ha aktuell forstwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen, welche nach Beendigung des Abbaus der Forstwirtschaft wieder zur Verfügung stehen soll. Die gesamte Abbaumenge beträgt ca. 1.993.398 m³. Nach erfolgtem Abbau sollen die jeweiligen Abbauabschnitte mit Material der Klasse Z 0 bis Z 1.1 gemäß dem Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (Verfüll-Leitfaden) in der Fassung vom 23.12.2019 wieder verfüllt werden. Die Rekultivierung soll durch die Aufforstung in Form eines standortgerechten Laubwaldes erfolgen. Bei einer gesamten, überschlägig ermittelten Abbaumenge von verwertbarem Material von ca. 2,4 Millionen Tonnen ergibt sich unter Berücksichtigung der zeitlich versetzten Verfüllung eine Abbaudauer über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren.

Das Vorhaben liegt größtenteils innerhalb des gemäß Regionalplan Landshut ausgewiesenen Vorranggebietes für Bodenschätze – Kies Unterempfenbach KS 14 (vgl. RP 13 B IV 2.1.1). Nach den Ausführungen in den Unterlagen wird die beanspruchte Fläche nach der Wiedernutzbarmachung der ursprünglichen forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt. Der geplante Kiesabbau entspricht somit den Erfordernissen der Raumordnung. Während der Abbauphase soll allerdings sichergestellt werden, dass insbesondere westseitig ein ausreichender Sichtschutz zum Ortsteil Oberempfenbach bestehen bleibt.

Für das Abbauvorhaben ist aufgrund der geplanten Gesamt-Abbaufläche von ca. 14,2 ha und somit von mehr als 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG). Auch aufgrund der benötigten Gesamtrodungsfläche von mehr als 10 ha besteht eine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 6 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17.2.1 zum UVPG).

Von der Vorhabenträgerin wurde hierzu ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 UVPG vorgelegt (erstellt durch das Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Landratsamt Kelheim als untere Abgrabungsbehörde. Am Ende dieses Verfahrens kann als Zulassungsentscheidung eine abgrabungsrechtliche Genehmigung stehen, die der Antragstellerin den Materialabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung erlaubt. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Die beim Landratsamt Kelheim (Genehmigungsbehörde) am 22.10.2021 eingegangenen Antrags- und Planunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen:

⦁ Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung und dazugehörige Baubeschreibung vom 06.08.2021
⦁ Technischer Erläuterungsbericht vom April 2021, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Landschaftspflegerischer Begleitplan vom April 2021, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ UVP-Bericht im Sinne des § 16 UVPG vom April 2021, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Bestandsplan, Biotop- und Nutzungstypen, Schutzgebiete, Artennachweise vom 25.05.2021, M 1:2000, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Abbauplan vom 25.05.2021, M 1:2000, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Schnitte vom 25.05.2021, M 1:500, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Amtlicher Lageplan vom 25.05.2021, M 1:2000, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Rekultivierungsplan vom 25.05.2021, M 1:2000, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom April 2021, erstellt vom Büro Dr. Schober Gesellschaft für Landschaftsplanung mbH, Kammerhof 6, 85354 Freising
⦁ Hydrogeologisches Standortgutachten vom 14.04.2021, erstellt vom Büro Grundbaulabor München GmbH K. Back, E. Seydel Diplomingenieure, Lilienthalallee 7, 80807 München
Der Genehmigungsantrag, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Antrags- und Planunterlagen werden im Zeitraum vom 04.10.2022 bis einschließlich 03.11.2022, auf der Internetseite des Landratsamtes Kelheim unter folgendem Link veröffentlicht (vgl. § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist):
https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/

Der Genehmigungsantrag, die dazugehörigen Planunterlagen, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen liegen im Zeitraum vom 04.10.2022 bis einschließlich 03.11.2022 für jedermann zur Einsicht an folgenden Stellen aus und können dort während dieses Zeitraumes eingesehen werden:

a) Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.05) während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08751-704-150.

b) Landratsamt Kelheim, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.04) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Donnerstag von 13.00 bis 16.00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 09441-207-4415, bzw. 09441-207-4400.

Zudem sind die Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums online auf dem UVP-Portal Bayern (htpps://www.uvp-verbund.de) einzusehen (§ 20 Abs. 2 UVPG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 05.12.2022 (Einwendungsfrist), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim Einwendungen erheben. Dies gilt auch für nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird gebeten, den Namen und die Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen oder solche, welche die einwendende Person nicht erkennen lassen, können bei einem möglichen Erörterungstermin nicht zugelassen werden. Außerdem muss eine Einwendung zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Bei gleichförmigen Einwendungen, die von mehr als 50 Einwendenden eingereicht werden, ist eine Vertreterin, bzw. ein Vertreter unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift zu bestimmen, soweit die Vertreterin, bzw. der Vertreter nicht als Bevollmächtigte/r bestellt ist.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Kelheim die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, sowie die Stellungnahmen der Behörden zu erörtern. Es kann ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) entschieden werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten im vollen Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten darauf verzichten.

Wird ein Erörterungstermin erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

Wenn mehr als 50 Einwendungen erhoben, bzw. Stellungnahmen abgegeben werden, können sowohl die Benachrichtigung vom Erörterungstermin als auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Sofern zur Erörterung erhobener Einwendungen, bzw. eingegangener Stellungnahmen, bei anhaltender Pandemielage im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes kein physischer Erörterungstermin durchgeführt werden kann, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim stattdessen die Durchführung einer Online-Konsultation gem. § 5 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG).

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin), bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation, über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 16.09.2022

gez.
Welnhofer
Regierungsrat